Top-Förderung

Weiterbildungsfinanzierung leicht gemacht - das Aufstiegs-BAföG hilft

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) ist das Äquivalent zum BAföG in der beruflichen Bildung. Ziel des AFBG ist die Erweiterung und der Ausbau beruflicher Höherqualifizierung, die Stärkung der Fortbildungsmotivation des Fachkräftenachwuchses in Deutschland sowie die Verbesserung der beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten eines jeden Einzelnen.
Mit dem „Aufstiegs-BAföG“ werden Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Bildungsmaßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell unterstützt. Es begründet einen Rechtsanspruch auf Förderung einer Aufstiegsfortbildung unter bestimmten Voraussetzungen.
Zum 1. August 2020 wurden Zuschüsse, Unterhaltsbeträge, Freibeträge und Darlehenserlasse nochmals erhöht.
Insgesamt erfährt die berufliche Bildung mit dem neuen Gesetz – als Schulterschluss von Bund und Ländern – mehr Attraktivität und akzentuiert nicht zuletzt die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung.

Welche Lehrgänge werden gefördert?

Es werden Lehrgänge zur Aufstiegsfortbildung (DQR 6 und 7) mit mehr als 400 Unterrichtsstunden gefördert.
Aus unserem Angebot an Praxisstudien sind dies:
Betriebswirte, Technische Betriebswirte, Industriemanager, Industrietechniker, Industriemeister, Fachmeister, Fachwirte, Fachkaufleute und operative IT-Professionals
Neu in der Förderung sind Lehrgänge in Teilzeit der ersten Fortbildungsstufe (DQR 5), die mehr als 200 Unterrichtsstunden umfassen.

Wie sieht die Förderung aus? (Stand: 1. August 2020)

1. Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bei Teilzeit- und Vollzeitlehrgängen (einkommens- und vermögensunabhängig)
  • 50 % Zuschuss auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
  • Anspruch auf ein zinsgünstiges Darlehen (maximal EUR 15.000,-); Befreiung von der Zins- und Tilgungspflicht für die Dauer der Maßnahme und einer Karenzzeit von zwei, längstens sechs Jahren
  • Bestehen Geförderte die Abschlussprüfung der Aufstiegsfortbildungsmaßnahme werden Ihnen auf Antrag 50 % des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Prüfungs- und Lehrgangsgebühren erlassen.
2. Monatlicher Unterhaltungsbeitrag bei Vollzeitlehrgängen (einkommens- und vermögensabhängig)

Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen erhalten vom Staat einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt bis zu folgender Höhe als reinen Zuschuss:
  • EUR 783,- für Alleinstehende
  • EUR 1.018,- für Verheiratete
Für das erste und jedes weitere Kind wird ein Erhöhungsbeitrag von EUR 235,- gewährt.
Bei Zahlung von Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeträgen erhöht sich der Unterhaltsbeitrag in der Regel um EUR 109,-.
Alleinerziehende können darüber hinaus einen monatlichen Zuschuss zu den notwendigen Kosten der Kinderbetreuung in Höhe von EUR 150,- erhalten.

Weitere Informationen siehe “Externe Links” rechts.